Hatten Sie bereits vor, neue Investitionen zu tätigen? Wollten Sie schon immer Ihre Prozessabläufe modernisieren oder digitalisieren? Wenn ja, sollten Sie dies heuer noch tun – es gibt diverse Steuerbegünstigungen.
Dieses Jahr wurden seitens der Regierung Maßnahmen getroffen, bei denen Sie für in 2020 getätigte Investitionen mitunter dreifach profitieren: investi-tionsbedingter Gewinnfreibetrag, Covid-19-Investitionsprämie und degressive Abschreibung.
Investitionsbedingter steuerlicher Gewinnfreibetrag (GFB)
Ein Grundfreibetrag von 13 % des Gewinnes bis max. 30.000 € (entspricht 3.900 €) steht Steuerpflichtigen automatisch zu. Hat der Steuerpflichtige außerdem im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt, steht ihm für Gewinne über 30.000 € ein investitionsbedingter GFB von bis zu 13 % zu. Als begünstigte Investitionen kommen unge-brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht. Ausgeschlossen sind zB PKW und gebrauchte Wirt-schaftsgüter.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei-betrag zu.
COVID-19-Investitionsprämie
Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch gebrauchte Anlagegüter) in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
Die Prämie kann zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden.
Nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan-lagen, Unternehmens-übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss außerdem 5.000 € betragen. Details finden Sie in den Förderrichtlinien unter der Website www.aws.at – gerne beraten wir Sie auch persönlich.
Hinweis: Für den Antrag ist eine vorläufige Kostenschätzung ausreichend.
Degressive Abschreibung
Für bestimmte nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind die jährlichen Beträge hier nicht gleichbleibend hoch, sondern sinken in zeitlich vorgegebenen Abständen.
Ausgenommen sind:
Hinweis: Die degressive Abschreibung zahlt sich insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition aus. Hier führt sie zu einem höheren Abschreibungsbetrag und minimiert somit den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf anfallende Ertragssteuer.